Anforderungen an Atemschutzgeräteträger (Quelle FwDV 7)
Einsatzkräfte, die unter Atemschutz eingesetzt werden, müssen
- das 18. Lebensjahr vollendet haben
- körperlich geeignet sein (die körperliche Eignung ist nach den
berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen,
Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte“, in regelmäßigen Abständen festzustellen)
- erneut nach dem Grundsatz G 26 untersucht werden, wenn vermutet wird, dass sie den
Anforderungen für das Tragen von Atemschutzgeräten nicht mehr genügen; dies gilt insbesondere nach schwerer Erkrankung oder wenn sie selbst vermuten, den Anforderungen nicht mehr gewachsen zu
sein
- die Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger erfolgreich absolviert haben
- regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen und an Wiederholungsübungen
teilnehmen
- zum Zeitpunkt der Übung oder des Einsatzes gesund sein und sich einsatzfähig fühlen