Anforderungen an Atemschutzgeräteträger (Quelle FwDV 7)
Einsatzkräfte, die unter Atemschutz eingesetzt werden, müssen
- das 18. Lebensjahr vollendet haben
- Nach § 6 (3) der DGUV Vorschrift 49 "Feuerwehren" gilt:
Für die Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die körperliche Eignung von Feuerwehrangehörigen stellen, muss sich die Unternehmerin oder der Unternehmer deren Eignung
durch Eignungsuntersuchungen vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ärztlich bescheinigen lassen.
- die Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger erfolgreich absolviert haben
- regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen und an Wiederholungsübungen
teilnehmen
- zum Zeitpunkt der Übung oder des Einsatzes gesund sein und sich einsatzfähig
fühlen